Ihr Partner für professionelle Industrie-Montagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der Ziegler Industrie Services, insbesondere für Montage, Demontage, Transporte und Verlagerungen von Maschinen und Anlagen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Einkaufs-, Beschaffungs- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.3 Die AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber als Rahmenvereinbarung, ohne dass jeweils erneut auf sie hingewiesen werden muss.
2.1 Angebote von Ziegler Industrie-Services sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung oder zum schriftlichen Vertragsabschluss.
2.2 Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2.3 Angebote basieren, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf einer zusammenhängenden und ungestörten Durchführung der Leistungen. Erforderliche Mehrleistungen, die über den vereinbarten Auftragsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzaufträge und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Projektleitung von Ziegler Industrie-Services.
2.4 Zusatzaufträge sind vor Ausführung schriftlich festzuhalten und mit der Projektleitung abzustimmen.
2.5 Das Montage- und Fahrpersonal von Ziegler Industrie-Services ist nicht bevollmächtigt, eigenständig Verträge abzuschließen oder Vertragsänderungen vorzunehmen.
3.1 Ziegler Industrie-Services haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 3.4.
2.3 Angebote basieren, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf einer zusammenhängenden und ungestörten Durchführung der Leistungen. Erforderliche Mehrleistungen, die über den vereinbarten Auftragsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzaufträge und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Projektleitung von Ziegler Industrie-Services.
3.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Ziegler Industrie-Services nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.3 Soweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist sie auf die im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehenden Versicherungssummen beschränkt. Montageversicherung: Haftungshöchstgrenze für Neumontagen, De- und Remontagen, Umbauten und Reparaturen von Maschinen und Anlagen einschließlich zugehöriger Steuerungen bis zu 500.000 EUR je Schadensfall. Betriebshaftpflichtversicherung: Haftungshöchstgrenze für Personen- und sonstige Schäden pauschal 3.000.000 EUR; für Tätigkeitsschäden 1.000.000 EUR; Schlüsselrisiko 50.000 EUR.
3.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätzlichem Verhalten, bei Übernahme einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
3.5 Für Transportschäden kann auf Wunsch des Auftraggebers eine gesonderte Transportversicherung abgeschlossen werden; die Prämienkosten trägt der Auftraggeber. Dies bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.
4.1 Leistungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
4.2 Verzögert sich die Leistung aufgrund von Umständen, die Ziegler Industrie-Services nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen, Lieferverzug von Zulieferern, Witterungseinflüsse, unvorhersehbare Hindernisse auf Transportwegen etc.), verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
4.3 Verzögerungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden (z. B. fehlendeMateriallieferungen, unzureichende Baustellenvorbereitung, fehlende Freigaben), verlängern die Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Wartezeiten, zusätzliche An- und Abfahrten und sonstige Mehrkosten werden gesondert berechnet.
5.1 Angebote gelten, sofern nicht anders vereinbart, für einen Zeitraum von einem Monat ab Angebotsdatum.
5.2 Alle Preise sind Netto-Preise ab Betriebssitz von Ziegler Industrie-Services und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden, erfolgen Abrechnung und Anpassungen nach tatsächlichem Aufwand (Arbeitszeit, Material, Maschinen, Fremdleistungen, Fahrt- und Wartezeiten).
5.4 Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist Ziegler Industrie-Services berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige Mahn- und Inkassokosten zu berechnen.
5.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers.
6.1 Ziegler Industrie-Services erbringt Montage-, Demontage-, Transport- und Verlagerungsleistungen grundsätzlich eigenverantwortlich unter Einsatz eigenen Aufsichtspersonals, Werkzeugs und üblicher Hilfsmittel.
6.2 Ziegler Industrie-Services ist berechtigt, geeignete Subunternehmer und Spezialunternehmen, insbesondere für Hebezeuge, Schwertransporte und Speziallogistik, einzusetzen.
6.3 Ziegler Industrie-Services achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Der Auftraggeber hat besondere betriebliche Sicherheits- und Zugangsregelungen vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen; spätere Änderungen können zu angemessenen Preis- und Terminanpassungen führen.
6.4 Der Auftraggeber stellt alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlich sind, insbesondere Maße, Gewichte, Gewichtsverteilungen sowie Angaben zur Tragfähigkeit von Böden, Verkehrswegen und Aufstellflächen.
6.5 Der Auftraggeber sorgt für freien, sicheren und ungehinderten Zugang zu den Lade-, Entlade- und Montageflächen sowie dafür, dass diese in einem montage- bzw. transportfähigen Zustand sind (ausreichende Tragfähigkeit, Beleuchtung, Zufahrtswege, notwendige Sperrungen und Genehmigungen etc.).
6.6 Der Auftraggeber ist für die fachgerechte Vorbereitung der zu bewegenden Güter verantwortlich: Trennung und Sicherung von Strom-, Medien- und Versorgungsleitungen, vollständiges Entleeren von Flüssigkeiten, Anbringen von Transportsicherungen, Fixierung beweglicher Teile. Bei Nichtbeachtung haftet der Auftraggeber für hieraus entstehende Schäden.
7.1 Ziegler Industrie-Services gewährleistet eine fachgerechte Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
7.2 Nach Fertigstellung zeigt Ziegler Industrie-Services dem Auftraggeber die Beendigung der Leistungen an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Werktag, gemeinsam mit Ziegler Industrie-Services abzunehmen und ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen.
7.3 Erfolgt keine Abnahme innerhalb von fünf Werktagen nach Fertigstellungsanzeige aus Gründen, die Ziegler Industrie-Services nicht zu vertreten hat, gilt die Leistung als abgenommen, sofern nicht wesentliche Mängel vom Auftraggeber schriftlich gerügt wurden.
7.4 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Mängeln leistet Ziegler Industrie-Services nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzleistung.
7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften Minderung verlangen oder – bei nicht nur unerheblichem Mangel – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 3.
7.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung; gesetzliche längere Fristen, z. B. bei Bauwerken oder bei Vorsatz, bleiben unberührt.
8.1 Soweit Ziegler Industrie-Services bewegliche Sachen (z. B. Komponenten, Ersatzteile, Hilfsmittel) liefert, bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Ziegler Industrie-Services.
8.2 Veräußert der Auftraggeber die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter, tritt er bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes an Ziegler Industrie-Services ab.
8.3 Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, erwirbt Ziegler Industrie-Services Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes zur Gesamtware.
9.1 Ziegler Industrie-Services verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nur, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
9.2 Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z. B. Subunternehmer, Transportdienstleister, Versicherer) oder eine gesetzliche Grundlage besteht.
9.3 Eine Nutzung der Daten zu Werbezwecken erfolgt nur, wenn eine entsprechende Einwilligung des Auftraggebers vorliegt oder eine gesetzliche Erlaubnis besteht.
10.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Verträgen mit Ziegler Industrie-Services ist, soweit gesetzlich zulässig, Würzburg.
10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.